Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Satzung des Heimatvereins

Satzung

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der gegründete Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Heimat und des Brauchtums Oestinghausen“.

2. Er hat seinen Sitz in Oestinghausen.

3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Gebiet des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschl. Sprache und Liedgut, des Denkmals-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiter  entwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung des Arbeitsgebietes des Vereins auf allen dafür in Betracht kommenden Gebiete geweckt, erhalten und gefördert werden.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Erhaltung eines Archivs, Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen. Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

4. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der Ortsteile Oestinghausen, Krewinkel-Wiltrop und Niederbauer der Gemeinde Lippetal sowie sein Umland.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände. Personen können zur Aufnahme in den Verein gegenüber eines Vorstandsmitgliedes mündlich oder schriftlich die Aufnahmeerklärung abgeben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

4. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

5. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat..

§ 5

Rechte undPflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszweckes unterstützt.

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes

statt oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzeden oder von seinem Stellvertreter schriftlich oder durch die Tagespresse „Soester Anzeiger“ und „Westfalenpost“ einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

            a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

            b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

            c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

            d) Entlastung des Vorstandes,

            e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

            f) Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

            g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

            h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

            i) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

9. Vor jeder Jahreshauptversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

            a) dem Vorsitzenden

            b) dem stellv. Vorsitzenden

            c) dem Kassenwart

            d) dem Ortsheimatpfleger im Gebiet des Vereins.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.

3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand macht pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn minstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitglieds und Anträge im Einzelfall.

5. Der Verein wird nach außen durch den 1. Vorsitzenden und Kassenwart vertreten.

§ 9

Ausschüsse

1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden  vom Vorsitzenden berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

 

 

§ 10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11

Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

§ 12

Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

1. Abstimmung bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.

2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

3. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört.

Die Auflösung sollte auch der zuständigen Gemeinde Lippetal mitgeteilt werden.

Das Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde Lippetal  mit der Auflage, dass diese das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder ein genau festgelegter (bestimmter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher) Zweck und gleichzeitig die Auflage, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft das empfangene Vermögen für diesen Zweck zu verwenden hat.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 3. Sept. 1999 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 Lippetal-Oestinghausen, 03. März 2016

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?